ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Papiernest AG – Schönbühl, Schweiz, im geschäftlichen Verkehr
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Papiernest AG (nachfolgend Verkäuferin) gelten beim Einkauf, bei Lieferungen und anderen Dienstleistungen der Verkäuferin. Käufer/in ist jede natürliche und juristische Person, die Papiernest AG bestellt oder sich liefern lässt.
(2) Es gilt die jeweils gültige Version der AGB, welche zum Zeitpunkt des Kaufs bzw. der Bestellung veröffentlicht ist.
(3) Abweichende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen des Käufers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.
§ 1 Geltung der Bedingungen
(1)Bei einer telefonischen Bestellung, einer Bestellung über einen Aussendienstmitarbeitenden oder via E-Mail kommt der Vertrag erst mit der schriftlichen oder fernmündlichen Be-stell- bzw. Auftragsbestätigung durch die Verkäuferin zustande. Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Ware.
(2) Sämtliche Angebote der Verkäuferin sind frei-bleibend und unverbindlich.
(3) Mitarbeiter der Verkäuferin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen abzugeben, die von dem Inhalt des schriftlich geschlossenen Vertrages oder diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Verkäuferin genannten Preise in CHF inklusive Mehrwertsteuer. Zusätzliche Gebühren für Lieferungen und andere Dienstleistungen werden auf Grundlage der aktuellen Preislisten der Verkäuferin gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, gelten für sämtliche Leistungen der Verkäuferin die aktuellen Preise zum Zeitpunkt der Lieferung. An schriftliche Preisofferten hält die Verkäuferin sich 30 Tage gebunden.
(2) Bei internationalen Verkäufen verstehen sich die Preise verzollt und versteuert, ab Lager Schönbühl, Schweiz, einschliesslich Umverpackung für den Endverbraucher und einschliesslich Han-dels- und Frachtverpackung in Euro ohne
gesetzliche Umsatzsteuern. Die Gestellung von Displays bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Unter einem Mindestbestellwert von netto CHF 75,00 belastet die Verkäuferin einen Portoanteil von CHF 4,00.
§ 3 Preise
(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Verkäuferin innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung gewährt die Verkäuferin 2% Skonto. Skonti werden nur gewährt, wenn und soweit sämtliche Ansprüche der Verkäuferin aus früheren Lieferungen an den Käufer ausge-glichen sind. Die Verkäuferin ist berechtigt, Zahlungen des Käufers, auch bei anderslautender Zweckbestimmung, zunächst auf Kosten, so-dann auf Zinsen und erst dann auf Hauptforderungen in der Reihenfolge frühester Fälligkeit anzurechnen.
(2) Scheckzahlungen werden ausschliesslich erfüllungshalber und niemals an Erfüllung statt entgegengenommen.
(3) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% zu berechnen. Der Verkäuferin bleibt vorbehalten, gegebenenfalls einen tatsächlich höheren Verzugsschaden nachzuweisen.
(4) Entstehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers, so ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Rest-schuld fällig zu stellen und für noch nicht durch-geführte Lieferungen und Bestellungen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Zweifel an der Kreditwürdigkeit werden insbesondere auch begründet durch Rücklastschriften oder Protest/Sperre bei Scheckzahlungen.
(5) Der Käufer ist zur Verrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur berechtigt, wenn die ver-meintlichen Gegenansprüche rechtskräftig fest-gestellt oder unstreitig sind.
§ 4 Zahlung
(1) Liefertermine oder Fristen sind nur bei schriftlicher Bestätigung seitens der Verkäuferin verbindlich. Der auf dem Lieferschein, der Rechnung oder Begleitpapieren aufgeführte Liefertermin gilt nicht als schriftlich vereinbart im vorstehenden Sinne. Er entspricht dem unverbindlich intern seitens der Verkäuferin vorgesehenen voraussichtlichen Bereitstellungsdatum der Ware in Schönbühl/Schweiz.
(2) Wird die Lieferung oder deren Transport aus Gründen, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat, unmöglich oder unzumutbar erschwert, so hat der Käufer das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten, soweit die Behinderung länger als drei Monate andauert. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform.
(3) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz, bestehen in diesem Falle nicht. Bei einem Auftreten derartiger Ereignisse ist die Verkäuferin jederzeit berechtigt, nach ihrer Wahl vereinbarte Lieferzeiten oder Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Vorlaufzeit zu verlängern, Teillieferung zu leisten und/oder wegen noch nicht erfüllter Vertragsteile ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
(4) Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, so ist der Käufer berechtigt, die Verkäuferin unter Setzung einer Nachfrist von weiteren zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zur Lieferung aufzufordern. Mit ergebnislosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurück-zutreten. Die Erklärung des Vertragsrücktritts bedarf der Schriftform. Hat die Verkäuferin die Nichteinhaltung von verbindlich zugesagten Fristen oder Terminen zu vertreten oder befindet sie sich aus sonstigem Grunde im Verzug, so hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 Prozent für jede vollendete Woche des vollendeten Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Gesetzliche Ansprüche des Käufers wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin bleiben unberührt.
(5) Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Teillieferungen gelten als selbständiges Geschäft. Wegen noch ausstehender Lieferungsteile darf die Bezahlung von Teillieferungen nicht verweigert werden.
(6) Die Verkäuferin ist berechtigt, Ersatzprodukte zu liefern, sofern diese in Art, Preis und Güte den ursprünglich bestellten Karten entsprechen.
§ 5 Lieferung
(1) An den gelieferten Produkten besteht, ausser im berechtigten und schriftlich voravisierten Mangelfall, kein Rückgaberecht. Wird für eine bestimmte Bestellung ein Rückgaberecht für nicht verkaufte Ware vereinbart, so bedarf dies der Schriftform.
Die Ware kann in diesem Falle nach Sichtung durch den zuständigen Handelsvertreter an die Verkäuferin unter Kostenfolge für den Käufer zur Gutschrift zurückgeführt werden, wenn:
- die Ware in ansonsten einwandfreiem Zustand ist;
- weder Ware noch Verpackung der einzelnen Verkaufseinheiten in irgendeiner Form verändert wurde; die Ware bei Produkten aus der Allgemeinkollektion vor nicht länger als sechs Monaten geliefert worden ist, bzw. bei Frühjahrs- und Weihnachtsware nicht länger als zehn Wochen nach dem jeweiligen Anlass.
(2) Mit Ausnahme der vorstehenden Regelung ist der Käufer nicht berechtigt von geschlossenen Verträgen zurückzutreten. Willigt die Verkäuferin in einem begründeten Einzelfall dessen ungeachtet in einen Rücktritt ein, stellt sie dem Käufer einen Betrag in Höhe von 10% des Warenwertes in Rechnung.
§ 6 Rücknahmen/Vertragsrücktritt
Die Gefahr einer individualisierten Sache geht mit Abschluss des Vertrages auf den Käufer über. Ist die veräusserte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so geht die Gefahr mit der Abgabe zur Versendung über.
Der Käufer trägt die Gefahr für alle zurückgesendeten Waren und Verpackungen während des Rücktransports.
§ 7 Gefahrübergang
(1) Die Verkäuferin gewährleistet, dass ihre Produkte frei von Fabrikations- und/oder Materialmängeln sind.
(2) Jede Gewährleistung entfällt mit Verbindung, Veränderung oder Umarbeitung der Produkte, insbesondere mit Öffnung der Umverpackung für den Endverbraucher.
(3) Erkennbare Mängel sind der Kundendienstleistung der Verkäuferin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Verkäuferin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(4) Im Mangelfalle sendet der Käufer die mangelhaften Produkte an die Verkäuferin kostenfrei zurück. Vor jeder Rücksendung von mangelhaften Produkten ist die Verkäuferin schriftlich zu informieren. Mangelhafte Produkte wird die Verkäuferin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl mangelfrei nachliefern oder den gezahlten Kaufpreis erstatten. Ein Ersatzlieferungsanspruch besteht nicht. Ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, kann der Käufer nach seiner Wahl Minderung oder Wandlung verlangen.
(5) Jede Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Verkäuferin ist ausgeschlossen.
(6) Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, des Käufers bestehen nicht, soweit sich aus den gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nichts anderes ergibt. Unberührt bleiben ferner Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen oder wegen Urheberrechtsverletzungen.
(7) Die Haftung der Verkäuferin ist in jedem Falle auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, sofern ihr nicht ein
vorsätzliches Handeln vorzuwerfen ist oder sie nicht schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Haftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Un-berührt bleiben weiter Ansprüche des Käufers wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(8) Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, so gilt dies auch zu Gunsten ihrer Mitarbeiter bei etwaig direkter Inanspruchnahme durch den Käufer. Die Hilfspersonenhaftung ist ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) die der Verkäuferin aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, werden der Verkäuferin die nachstehenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
(a) Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller im Zeitpunkt der Lieferung bestehenden oder später entstehen-den Forderungen gegen den Käufer, bei Scheck- und Wechselzahlung bis zum Eingang des durch diese verbrieften Betrages, behält sich die Verkäuferin das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Die Verkäuferin ist zu einem entsprechenden Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister berechtigt. Dies gilt auch, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
(b) Der Käufer ist vor Eigentumsübergang mit ausdrücklicher Einwilligung der Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware im Zuge ordnungsgemässen Geschäftsverkehres zu verarbeiten oder zu veräussern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Jegliche anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung im Tauschwege ist nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (insbesondere Versicherungsleistungen und Ersatzansprüche) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschliesslich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt in vollem Umfange an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung an. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachkommt.
(c) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Ware und die durch Verarbeitung entstehenden Produkte. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit fremden Produkten erwirbt die Verkäuferin stets Miteigentum an der hergestellten neuen Sa-che im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Der Käufer gilt in diesem Falle insoweit als Verwahrer für die Verkäuferin. Erwirbt die Verkäuferin bei einer Verbindung oder Vermischung mehrerer Sachen kein Miteigentum, so überträgt der Käufer der Verkäuferin bereits jetzt den dem Wert der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache entsprechenden Miteigentumsanteil.
(2) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist die Verkäuferin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Übertragung von Herausgabeansprüchen des Käufers gegen den Dritten zu verlangen, in dessen Besitz die Ware sich befindet. In der
Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Verkäuferin liegt kein Rück-tritt von dem geschlossenen Vertrag.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Verkäuferin wird den Käufer oder dessen Abnehmer von Ansprüchen aus Verletzungen von Urheberrechten oder Markenrechten durch die bestimmungsgemässe Verwendung von Pro-dukten der Verkäuferin freihalten, es sei denn, der Entwurf eines Liefergegenstandes stammt von dem Käufer. Die Freihaltungsverpflichtung gegenüber dem Käufer ist betragsmässig auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zusätzliche Voraussetzung für die Freihaltung ist, dass der Verkäuferin die Führung von diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten überlassen wird und dass die behauptete Rechtsverletzung aus-schliesslich der Gestaltung der Liefergegenstände durch die Verkäuferin ohne Verbindung, Verarbeitung oder Gebrauch mit anderen Produkten zuzurechnen ist.
(2) Die Verkäuferin hat wahlweise das Recht, sich von den in Absatz 1 übernommenen Verpflich-tungen dadurch zu befreien, dass sie entweder
(a) die erforderlichen Urheberrechte oder Nutzungsrechte nachweist oder
(b) dem Käufer veränderte Produkte zur Verfügung stellt, die im Falle des Austausches gegen den beanstandeten Liefergegenstand den Beanstandungsvorwurf bezüglich des Liefergegenstandes beseitigen.
(3) Von der Verkäuferin gelieferte Artikel, Motive, Halbfabrikate usw. sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde ist lediglich berechtigt, die Ware im Rahmen seines Geschäftsbetriebes weiter zu veräussern. Es ist ihm insbesondere verboten, solche Artikel, Motive oder Fabrikate zu kopieren, nachzuahmen oder in jedweder Form zu vervielfältigen.
§ 10 Abtretungsverbot
Ohne entsprechende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gelten die der Verkäuferin im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 11 Geheimhaltung
(1) Informationen zu unserem Umgang mit Ihren Personendaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung auf https://abc-cards.ch/de/ueber-uns/impressum-daten-schutz/.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen der Verkäuferin und dem Käufer unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine neue Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am ehesten entspricht.
(3) Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen der Verkäuferin ist Schönbühl bei Bern.
(4) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den in-ternationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Die Rechtsbeziehung zwischen Verkäuferin und Käufer untersteht dem Schweizer Recht.
(5) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bern.
Stand: November 2024
